25.06.2019
Foto von Goldbach-Logo ausserhalb Goldbach-Gebäude

Kraftloserklärung aller sich im Publikum befindenden Namenaktien und Dekotierung von der SIX Swiss Exchange

Küsnacht, 25. Januar 2019 Mit Urteil vom 15. Januar 2019 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich sämtliche sich im Publikum befindenden Namenaktien der Goldbach Group AG mit einem Nennwert von je CHF 1.25 (Goldbach-Aktien) gemäss Art. 137 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) für kraftlos erklärt. Das Urteil ist am 23. Januar 2019 in Rechtskraft erwachsen.

Als Gegenleistung erhalten die vormaligen Eigentümer der für kraftlos erklärten Goldbach-Aktien eine Barabfindung in Höhe von CHF 35.50 je Goldbach-Aktie. Dies entspricht dem Angebotspreis im vorausgegangenen Übernahmeangebot der Tamedia AG.

Mit Entscheid vom 10. Oktober 2018 hat die SIX Exchange Regulation die Dekotierung der Goldbach-Aktien von der SIX Swiss Exchange genehmigt. Mit Entscheid der SIX Exchange Regulation vom 24. Januar 2019 ist die Dekotierung auf den 4. Februar 2019 festgesetzt worden. Der letzte Handelstag der Goldbach-Aktien an der SIX Swiss Exchange wird der 1. Februar 2019 sein.